Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines / Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Malereibetrieb Mezei GmbH (im Folgenden „Unternehmen“) und dem Auftraggeber. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen als verbindlich an.
Die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ in der jeweils geltenden Fassung gelten als integrierender Bestandteil aller Aufträge und Zusatzaufträge, soweit sie nicht durch diese AGB oder individuelle Vereinbarungen abgeändert werden. Ebenso gelten die ÖNORM B 2111 und ÖNORM B 2114 sowie alle einschlägigen Werkvertragsnormen der Serien B 22xx und H 22xx.
Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Rangfolge der Vertragsbestandteile: a) Auftragsbestätigung b) Angebot c) diese AGB d) einschlägige ÖNORMEN
2. Angebote und Preise
Unsere Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Eine schriftliche Auftragsbestätigung gilt als vertragskonform, sofern der Auftraggeber nicht binnen 2 Tagen nach Erhalt schriftlich widerspricht.
Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt. Kostenüberschreitungen bis 15% gelten als genehmigt. Bei darüber hinausgehenden Mehrkosten wird der Auftraggeber unverzüglich informiert.
Zusatzaufträge sowie vom ursprünglichen Umfang nicht erfasste, jedoch erforderliche Vorarbeiten können zu angemessenen Preisen verrechnet werden.
Die Preise sind veränderliche Preise im Sinne der ÖNORM B 2111 (Preisumrechnungsgrundlage: Baukostenveränderung BMWA) in der jeweils geltenden Fassung.
3. Maßangaben, Muster, Ausmaß und Abrechnung
Maßangaben sowie Angaben zu Verbrauchs- und Leistungsmengen gelten nur annähernd. Geringfügige und sachlich gerechtfertigte Abänderungen sind zulässig.
Vom Auftraggeber übergebene Muster sind unverbindliche Anschauungsstücke. Farbe und physikalische Eigenschaften gelten nicht als zugesichert.
An Zeichnungen, Entwürfen und sonstigen vom Unternehmen beigestellten Unterlagen behält sich das Unternehmen Eigentum und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe oder Verwendung durch Dritte ist ohne Zustimmung unzulässig.
Die Ausmaßfeststellung und Abrechnung erfolgen nach den einschlägigen ÖNORMEN.
4. Ausführungen, Hindernisse und Fristen
Das Unternehmen ist berechtigt, zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen Subunternehmer nach eigener Wahl einzusetzen.
Voraussetzung für die Ausführung ist die Klärung aller kaufmännischen und technischen Bedingungen vor Beginn der Arbeiten. Der Auftraggeber hat sämtliche Vorleistungen so zu erbringen, dass das Unternehmen ungehindert arbeiten kann (z. B. Zugang, bauliche Vorleistungen, Mitwirkung bei Freigaben).
Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung trotz Arbeitsbereitschaft des Unternehmens nicht oder nur teilweise nach, ist das Unternehmen berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von mindestens 4 Wochen vom Vertrag zurückzutreten und eine Stornogebühr von 30% des Nettoauftragswertes zu verlangen. Alternativ kann das Unternehmen Leistungsbereitschaft erklären und sofort die gesamte Auftragssumme fordern; die Leistungserbringung beginnt jedoch erst nach vollständiger Erfüllung der Vorleistungspflichten.
Alle mit einer vom Auftraggeber verursachten Verzögerung verbundenen Kosten (Stehzeiten, Wartezeiten, Verteuerungen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Ausführungstermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Bei Verzug ist eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Weitere Ansprüche wegen Verzuges – insbesondere Schadenersatz – sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Fixgeschäfte werden nicht abgeschlossen.
Unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Ereignisse (höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen etc.) berechtigen zu Fristverlängerung oder – nach Wahl – zum teilweisen oder vollständigen Vertragsrücktritt; Ersatzansprüche daraus sind ausgeschlossen.
Teilleistungen/Teillieferungen sind zulässig und vom Auftraggeber abzunehmen.
5. Rechnungslegung und Zahlung
Mangels anderer Vereinbarung sind alle Rechnungen sofort nach Erhalt spesenfrei ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungsziele laufen ab Rechnungsdatum.
Teil- bzw. Abschlagsrechnungen gelten als vereinbart und können monatlich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Zusatzaufträge können ebenfalls monatlich abgerechnet werden.
Skonto ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Zahlungen (inkl. Teilzahlungen) fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist unzulässig.
Bei Zahlungsverzug gebühren Zinsen in Höhe von 12% p.a. ab Ende der Zahlungsfrist – auch ohne Mahnung. Zusätzlich können prozessuale und außerprozessuale Kosten der Einbringlichmachung (Inkasso, Rechtsanwalt etc.) geltend gemacht werden.
Wechsel/Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen; Zahlung gilt erst mit endgültiger Einlösung als erfolgt. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Bei begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit kann das Unternehmen Vorauszahlungen/Sicherheiten verlangen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung durchführen. Rabatte/Skonti verfallen in diesen Fällen.
Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferte Waren verbleiben bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum des Unternehmens. Eine Weiterveräußerung von Vorbehaltseigentum ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist die jeweilige Baustelle/Montagestelle. Besteht die Leistung ausschließlich in der Lieferung von Waren, ist der Erfüllungsort Münzbach.
Gerichtsstand ist – ausgenommen bei Verbrauchergeschäften – der sachlich zuständige Gerichtsstand am Sitz des Unternehmens. Das Unternehmen ist berechtigt, auch an anderen Orten Klage zu erheben.
8. Gewährleistung und Schadenersatz
Für Lieferungen und Leistungen wird nach den Bestimmungen der ÖNORM B 2110 Gewähr geleistet, soweit nicht nachstehend abweichend geregelt. Durch Behebung von Mängeln tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ein. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe, bei Teilabnahmen mit jeweiliger Teilübergabe.
Für Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind, wird keine Gewähr geleistet.
Unternehmergeschäft: Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntwerden und innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung als genehmigt.
Ist Verbesserung oder Austausch möglich, entscheidet das Unternehmen über die Art der Erfüllung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung), soweit zwingende gesetzliche Rechte nicht entgegenstehen.
Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt auch für Folgeschäden und Vermögensschäden. Dies gilt nicht für Personenschäden. Verjährung gemäß den im Unternehmergeschäft zulässigen Grenzen.
9. Verbrauchergeschäft
Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gelten zwingende gesetzliche Bestimmungen. Unzulässige Einschränkungen (z. B. Fristen und Rechtsfolgen bei Mängelrügen) gelten als nicht vereinbart; es gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Verjährungsbestimmungen.
10. Stornobedingungen
Im Falle einer vom Auftraggeber gewünschten Stornierung eines abgeschlossenen Werkvertrages, die jedenfalls der schriftlichen Zustimmung des Unternehmens bedarf, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe von 40% des Nettoauftragswertes ohne Abzüge zu bezahlen.
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